Corona: Fahrplan Geschäftsöffnungen | Kurzarbeit und Urlaub/Zeitausgleich

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Liebe Unternehmerin! Lieber Unternehmer!


1 Fahrplan Geschäftsöffnungen

 
Die Bundesregierung hat gestern den neuen Fahrplan betreffend die schrittweisen Geschäftsöffnungen im Rahmen der Corona-Krise verlautbart. 
Wir fassen die aktuellen Entwicklungen für Sie zusammen.

Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe vorbehaltlich der Infektionszahlen unter den folgenden Bedingungen öffnen:

·        Max. 400m² Verkaufsfläche
·        Nur 1 Kunde pro 20 m²
·        Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
·        Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
·        Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden 


·        Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche 
·        Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren  


Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren
sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen. Weiters wird evaluiert, wann stufenweise andere Dienstleistungsbetriebe, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sowie Hotels und Gastronomiebetriebe geöffnet werden können. Als Termin dafür wurde gestern Mitte Mai genannt.


2 Kurzarbeit und Urlaub/Zeitausgleich

Die Kurzarbeit ermöglicht es, Arbeitskosten erheblich zu reduzieren und Beschäftigte halten zu können. Wird in einem Unternehmen Corona-Kurzarbeit angewendet, sind bestehende Zeitguthaben und Resturlaube (Alturlaube) tunlichst abzubauen. Der Abbau kann vor und während des Zeitraums der Kurzarbeit vorgenommen werden. 

 

Wann kann der Abbau von Urlaub und Zeitausgleich angeordnet werden? 

Der Arbeitgeber kann den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben grundsätzlich nicht einseitig anordnen, außer:

·        Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (Betretungsverbote) führen zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben und
·        Dienstleistungen können aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen.


Liegen diese Ausnahmebestimmungen für eine einseitige Anordnung nicht vor und kann in einem Unternehmen keine Einigung über den Verbrauch von Urlaub/Zeitausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt werden, ist gegenüber dem AMS seitens des Unternehmens zumindest sein „ernstliches Bemühen“ für den Abbau von Urlaub/Zeitausgleich nachzuweisen (zB Mailaufforderung an den Dienstnehmer). Der Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich ist keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS.


Ein Abbau von Urlaub und Zeitguthaben ist (von den beschriebenen Ausnahmen abgesehen) nicht möglich, wenn in Verhandlungen mit dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer keine Einigung erzielt wird. 


Ein derartiger Abbau bedarf der Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Argument für eine Einigung kann der Arbeitgeber vorbringen, dass durch die Kurzarbeit der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers trotz Umsatzeinbrüchen erhalten werden kann, was ohne Kurzarbeit oft nicht möglich wäre.
 


Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Website.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund
das Team des Wirtschaftsverbandes NÖ

Sozialdemokratischer Wirtschaftsverband Niederösterreich
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07.04.2020